Soforthilfe Corona (Zuschuss – Billigkeitsleistung) für besonders geschädigte Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe
Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung:
Wer kann wo einen Antrag
stellen?
Die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen stellt
klar, wer wo seinen Antrag stellen kann. Nachfolgend ein
Überblick.
Antragsberechtigte:
a) Soloselbständige,
b) Angehörige
der Freien Berufe und
c) kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten
(Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre
Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus
ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
Umfang der Soforthilfe:
Die Soforthilfe dient der Sicherung der
wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in
Folge der Corona-Krise.
Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis
zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000
Euro für drei Monate beantragen,
Unternehmen mit bis zu 10
Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls
für drei Monate.
Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise:
Der Antragsteller
muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist.
Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen
Schwierigkeiten befunden haben.
Auszahlung über die Länder:
Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der
Hilfen übernommen.
Sachsen SAB Sächsische AufbauBank
Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein –
Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
Antrags- und Auszahlungsfrist:
Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Kumulierung
mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz:
Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich
möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist,
in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht
berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann
aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur
wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der
individuelle Steuersatz fällig.
Quelle: BMWi
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